Im Video haben wir die wichtigsten Punkte zur Zulassung für die Steuerberaterprüfung für Sie zusammengefasst.
Bitte beachten Sie: Verbindliche Informationen zu Zulassungsfragen erhalten Sie ausschließlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer.
Wenn Sie den berufspraktischen Weg über einen Ausbildungsberuf (Steuerfachangestellte*r, kaufmännischer Beruf oder gleichwertige Ausbildung) nehmen, müssen Sie mindestens 8 Jahre Berufserfahrung sammeln, bevor Sie sich zur Steuerberaterprüfung anmelden dürfen. Ergänzen Sie nach der Ausbildung noch eine Weiterbildung zum Steuerfachwirt, verkürzt sich die Berufserfahrung auf 6 Jahre.
Nehmen Sie den akademischen Weg über ein Studium, können Sie nach insgesamt 6 Jahren mit den Vorbereitungen auf die Steuerberaterprüfung beginnen. Bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren schließt sich eine mindestens 3-jährige praktische Tätigkeit an. Beträgt die Regelstudienzeit mindestens 4 Jahre, verkürzt sich die praktische Tätigkeit auf 2 Jahre. Als Studium wird ein wirtschafts- oder rechtswirtschaftliches Studium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung anerkannt.
Wenn Sie den Verwaltungsweg gehen und als Beamtin oder Beamter des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung (ohne FH-Abschluss) starten, schließt sich eine praktische Tätigkeit von mindestens 6 Jahren an.
Die Steuerberaterkammer München hat ein Muster einer Arbeitgeberbescheinigung auf ihrer Webseite zur Verfügung gestellt. Sollten Sie mehrere Arbeitgeber*innen gehabt haben, muss diese Bescheinigung entsprechend von mehreren der Arbeitgeber*innen ausgestellt werden, um die für Sie insgesamt notwendigen Jahre der berufspraktischen Tätigkeit mit mindestens 16 Wochenstunden nachweisen zu können.
Download Formulierungsvorschlag der Steuerberaterkammer München
Ein Beitrag von Professor Zugmaier, der die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Zulassung zur Steuerberaterprüfung“ darstellt und mit einigen Praxisbeispielen Zulassungsprobleme aufgreift. (Mit freundlicher Genehmigung des NWB Verlags)
Informieren Sie sich unbedingt vorab, welche Anforderungen Ihre Kammer für die Zulassung stellt.
Allgemein gilt:
Gebühren für Zulassungsantrag und Prüfung sind grundsätzlich im StbG geregelt, die Kammer darf jedoch davon abweichen.
Bitte beachten Sie: Verbindliche Informationen zu Zulassungsfragen erhalten Sie ausschließlich bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer.