Empfehlungen zu den Themen Zitaten, Lösungen und Ergänzungslieferungen
Die Herausforderung in der Steuerberaterprüfung ist für viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht unbedingt das Wissen, sondern die zeitliche Begrenzung, dieses Wissen in der Klausur anzuwenden und wiederzugeben. Zu den häufigsten Fragen – neben den fachlichen – die an uns gestellt werden, haben wir die folgenden Empfehlungen für Sie.
Welche und wie sind rechtliche Angaben zu zitieren?
Grundsätzlich sollten Sie in Ihrer Lösung in der folgenden Reihenfolge zitieren:
- Gesetzeszitat– wenn dort ausreichend klargestellt. Es ist nicht ausreichend, lediglich den richtigen Paragraphen zu zitieren. Sie müssen die Gesetzesstelle ganz genau, teilweise bis auf den 1./ 2. Halbsatz zitieren.
z. B. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG oder § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG - Richtlinien/Hinweise – wenn nicht eindeutig im Gesetz geregelt, aber die Verwaltung in einer Richtlinie Stellung genommen hat. Teilweise erübrigen sich lange verbale Ausführungen durch eine Angabe der Fundstelle aus Richtlinien/Hinweisen.
z. B. R 6.4 EStR bzw. H 11 EStH - Erlasse – wenn Gesetz, Richtlinien/Hinweise nicht ausreichen bzw. es sich um ein spezielles Schreiben handelt (z. B. BewR Bestimmung von Vervielfältigern zu § 14 BewG). Auch können oft lange verbale Ausführungen durch die Angabe einer Fundstelle abgekürzt werden.
Erstzitat: BMF v. 23.12.2010, BStBl. 2011 I S. 37, Beck’sche Steuererlasse 1 § 4/3, kurz „BMF 1 § 4/3“, Rz. 4
Folgezitate: BMF 1 § 4/3, Rz. 4
Ausnahmen:
USt – Hier ist nur das Gesetz zu zitieren. Der UStAE hat seither keine Punkte in der Prüfung gegeben und muss daher nicht zitiert werden. Zur Lösungsfindung ist der UStAE jedoch oft sehr hilfreich. VerfR – Hier ist das Gesetz zu zitieren. Der AEAO wird in Lösung/Korrekturbogen der Steuerberaterprüfung nur sehr vereinzelt zitiert. Da die Zeit bei der dreigeteilten Klausur immer sehr knapp ist, raten wir Ihnen, im Zweifel auf die Zitierung des AEAO zu verzichten.
Wie zitiert man richtig in der Steuerberaterprüfung? Grundsätzlich reicht nicht nur der Absatz, sondern Sie müssen bis zum Satz zitieren. In manchen Fällen ist es auch erforderlich, den Verwaltungsakt zu zitieren, sollte sich die Lösung nicht aus dem Gesetz ergeben. Wie zitiere ich BMF richtig? Das Erstzitat muss hier ausführlich zitiert werden, bei Folgezitaten kann dann abgekürzt werden. Bei Kommentaren hingegen ist es normalerweise nicht erforderlich diese zu zitieren, sondern nur das Wissen über die richtige Darstellung.
Wie ausführlich muss meine Lösung sein?
Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich in kurzen, knappen Sätzen, die verständlich und grammatikalisch korrekt sind, zu formulieren. Denken Sie an die beiden Korrektor*innen, die Ihren Lösungsansatz verstehen und nicht erraten sollten!
Wenn die Zeit sehr knapp wird, können auch sinnvolle, allgemein gültige Abkürzungen von Sätzen verwenden werden. Knappe Ausführungen sind besser als keine Ausführungen jedoch birgt dies die Gefahr von Missverständnissen.
Ausnahme:
USt/ErbSt – Der Telegrammstil ist durchaus ausreichend, wenn keine Begründung notwendig ist.
Sollen die Ergänzungslieferungen einsortiert werden?
Grundsätzlich sollten Sie die Ergänzungslieferungen immer – auch bis kurz vor der Prüfung – einsortieren und ggfs. Ihre wichtigen Markierungen übertragen. Die Gesetzestexte beinhalten immer auch den Rechtsstand des Vorjahres, daher wird Ihnen der Rechtstand des Prüfungsjahres nach der Ergänzungslieferung weiter vorliegen. Bei den Richtlinien/Erlassen ist darauf zu achten, ob ggfs. ein grundsätzlicher Austausch erfolgt (z. B. komplette EStR) bzw. ein Erlass ersatzlos zu entnehmen ist. Hier sollten Sie die alte Version ggfs. in einem separaten Ordner für die Prüfung griffbereit halten, da hier der für die Prüfung relevante, alte Rechtsstand noch enthalten ist.
TIPP:
Beachten Sie hierzu bitte auch unsere Posts in den Social Media Kanälen.
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